OBERLANDESGERICHT HAMM
Im NAMEN DES VOLKES
URTEIL
9 U 136/02 OLG Hamm
11 O 96/02 LG Essen |
Verkündet am 18. Februar 2003
Nikulla, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der
Geschäfts-
stelle des Oberlandesgerichts |
In dem Rechtsstreit
GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH, vertreten durch die
Geschäftsführer Dr. Wolfgang Hawickhorst und Jürgen Schkodda, Hollestraße 7 A,
45127 Essen,
Klägerin und Berufungsklägerin
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Simon, Prof. Dr.
Ossenbühl, Dr. Günther, Dr. Ising, Scheuten, Hahn, Schacke, Dr. van Arnheim, Dr.
Mönks, Keienburg, Dr. Irriger, Fahl, Dr. Grote, Dr. Treffer, Bock, Dr. Gores, von
Loewerlich, Zierke, Dr. Diedrich und Dr. Uhlig, Huyssenallee 58 - 64, 46128 Essen
g e g e n
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Domain Castor.W, vertreten durch
den geschäftsführenden Gesellschafter Moritz Both, c/o Aldebaran Daten- und
Kommunikationssysteme GmbH, Im Moore 26, 30167 Hannover,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rec htsanwälte Amer, Dingwort und
Hauswaldt, Rathausstraße 13, 20095 Hamburg
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Schmitz, den Richter am Oberlandesgericht Frieler und die
Richterin am Oberlandesgericht Bleistein
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2002 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammerdes Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro abzuwenden, sofern nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Ergänzend hat der Senat folgendes festgestellt: Seit Juni 2001 ist das Tochteruntemehmen
der Klägerin, die GNB Gesellschaft für Nuklearbehäfter mbH, Mitinhaberin der Marke
"CASTOR". Während die Klägerin zunächst den Vertrieb der Castor-Behälter im
Inland und ihre Tochtergesellschaft den Vertrieb im Ausland übernommen hatte, ist letzere
seit Juni 2002 alleinzuständig für den Vertrieb der Castor-Behälter im In- und Ausland.
Der inländische Kundenkreis für Castor-Behälter ist auf sechs Kunden beschränkt. Von
diesen sechs Kunden sind fünf direkt oder indirekt an dem Unternehmen der Klägerin
beteiligt; lediglich ein Unternehmen weist keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen
zur Klägerin auf. Neben den CastorBehältern hat die Klägerin seinerzeit eine Vielzahl
weiterer Produkte vertrieben, bzw. vertreibt diese auch heute noch, so u.a. die
Hochdruckpresse "FAKIR", die Schrottzerkleinerungsanlage "MARS", sowie
die weiteren Behältertypen
"MOSAIK" und "POLLUX". Derzeit sind für die Bezeichnung Castor"
allein in Deutschland rund 20 Marken für ganz unterschiedliche Waren eingetragen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die
Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freigabe der Domain
"castor.de" bei der DENIC (Deutsches Network Information Center) zu.
1.
Die Klägerin kann einen Freigabeanspruch nicht auf § 12 BGB als
des im außergeschäftlichen Verkehr bei der Beeinträchtigung geschäftlicher Kennzeichen
allein in Betracht kommenden namensrechtlichen Abwehranspruchs stützen. Es bestehen
aufgrund der ergänzenden Feststellungen des Senats schon erhebliche Zweifel daran, ob der
Markenbezeichnung "CASTOR" überhaupt Namensfunktion zukommt. Voraussetzung
wäre, daß diese Markenbezeichnung im Verkehr als Hinweis auf die Klägerin
verstanden wird ( BGHZ 43, 245 (252)). Bedenken hieran sind nicht nur deshalb
begründet, weil die Klägerin nicht (mehr) Alleininhaberin dieser Markenbezeichnung ist.
Darüber hinaus spricht gegen eine derart eindeutige Zuordnung durch den Verkehr auch das
breit gefächerte Warenangebot der Klägerin, die eine Vielzahl weiterer Produkte unter
gänzlich anderen Markenbezeichnungen vertreibt. Vor diesem Hintergrund ist wenig
wahrscheinlich, daß die beteiligten Verkehrskreise gerade die Markenbezeichnung
"CASTOR" als namensmäßigen Hinweis auf eben die Klägerin verstehen.
Selbst wenn der Markenbezeichnung Castorm Namensschutz zukäme,
fehlte es jedenfalls an der Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Als
einen Abwehranspruch begründende Namenanmaßung im Sinne des § 12 BGB ist bei den im
Geschäftsleben geführten Namen nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens
anzusehen, sondem grundsätzlich nur eine solcher Namensgebrauch, der geeignet ist, eine
namensmäßige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. etwa BGHZ 119,
237; 126, 208). Nur ausnahmsweise ist eine Namensbezeichnung Ober eine Verwechslungsgefahr
hinaus auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt, wenn sie überragende Verkehrsgeltung
für sich beanspruchen kann (vgl. etwa BGHZ 114, 111).
Im Streitfall ist zunächst eine Verwechselungsgefahr
auszuschliessen. Daß innerhalb des Wirkungskreises der Klägerin die Gefahr einer
Verwechselung ihres Unternehmens mit der Gesellschaft der Beklagten besteht, ist bereits
deshalb äußerst unwahrscheinlich, weil die hochspezialisierten Castor-Produkte - wie es
derzahlenmäßig höchst beschränkte Kundenkreis zeigt - nur Branchenkundige ansprechen,
deren Sachkunde sie davon abhält, das Unternehmen der Klägerin in eine Verbindung mit
einer Gruppierung von Atomkraftgegnem zu bringen. Nimmt man hinzu, daß mit Ausnahme einer
einzigen Firma alle anderen Abnehmer der Castor-Lagerbehälter mit dem Unternehmen der
Klägerin gesellschaftsrechlich verbunden sind und auch aus diesem Grund um den
Geschäftsgegenstand der Klägerin genauestens wissen, ist eine derartige
Verwechslungsgefahr darüber hinaus ausgeschlossen.
Gegen eine Verwässerungsgefahr schließlich wäre die
Markenbezeichnung der Klägerin - so ihr denn Namensfunktion zukäme - nicht geschützt.
Denn eine überragende Verkehrsgeltung der Markenbezeichnurig CASTOR", welche
Voraussetzung für einen Schutz gegen Verwässerungsgefahr wäre, kann der Senat aus
eigener Sachkunde ausschliessen. Unstreitig existiert nicht nur eine einzige
Markeneintragung für die Bezeichnung "Castor" für den Lagerbehälter der
Klägerin, sondem vielmehr weist das Markenregister mehr als 20 derartige Eintragungen
für ganz unterschiedliche Produkte auf. Überdies sprechen die hochspezialisierten
Castor-Behälter nur einen äußerst beschränkten Abnehmerkreis an. Vor diesem
Hintergrund ist es auszuschliessen, daß die Bezeichnung CASTOR' für die breite
Öffentlichkeit zum Synonym für die Klägerin geworden ist, was Voraussetzung für deren
Berühmtheit wäre (hierzu OLG Hamm,
NJW-RR 1998, 909).
2.
Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein Freigabeanspruch der
Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb abzulehnen. Da die Registrierung der Domain "castor.de" für die
Beklagte weder die Gefahr der Verwechslung des Unternehmens der Klägerin mit der
Gesellschaft der Beklagten begründet, noch die Klägerin sich auf einen Schutz ihrer
Markenbezeichnung gegen Verwässerungsgefahr berufen kann, sind durch das Recht zum
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützte geschäftliche Interessen der
Klägerin nicht verletzt.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711,
713
ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2
ZPO.
Schmitz Frieler
Bleistein
Ausgefertigt
Hamm, den 24. März 03
Unterschrift
als Urkunsbeamter der Geschäfts-
stelle des Oberlandesgerichts
Dienstsiegel
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